VG Stuttgart, vom 11.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3633/96
Verletzung der kommunalen Planungshoheit wegen irrtümlicher Nichtbeachtung einer Veränderungssperre; Anspruch der Gemeinde auf Untersagung des Baubeginns bzw. Baueinstellung; Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 BauGB; Neueinreichung des Bauantrags bei geänderten Bauvorlagen
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 3 S 2576/96
DRsp Nr. 1998/17540
Verletzung der kommunalen Planungshoheit wegen irrtümlicher Nichtbeachtung einer Veränderungssperre; Anspruch der Gemeinde auf Untersagung des Baubeginns bzw. Baueinstellung; Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3BauGB; Neueinreichung des Bauantrags bei geänderten Bauvorlagen
1. Die Baurechtsbehörde verletzt objektiv die gemeindliche Planungshoheit, wenn sie rechtsirrig davon ausgeht, eine von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre lasse das streitige Bauvorhaben - weil nach Ablauf der im Kenntnisgabeverfahren maßgebenden Frist des § 59 Abs. 4 Satz 1 LBO bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre formell legal - aufgrund der Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3BauGB unberührt und eine Untersagung des Baubeginns bzw. eine Baueinstellung komme deshalb nicht in Betracht.2. Aufgrund der Bedeutung der gemeindlichen Planungshoheit steht der Gemeinde bei einem ohne ihr erforderliches Einvernehmen geplanten bzw. bereits begonnenen Bauvorhaben gegen die Baurechtsbehörde ein Anspruch auf Untersagung des Baubeginns bzw. auf Erlaß einer Baueinstellungsanordnung zu, wenn nicht sachliche Gründe für ein Untätigbleiben vorliegen.3. Die Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3BauGB findet auch auf Bauvorhaben Anwendung, für die das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird und die Frist gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 LBO abgelaufen ist.
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