I.
Die klagenden Gemeinden wenden sich gegen die Bauleitplanung der zu 1) beklagten Gemeinde. Gegenstand ihrer Kritik ist die vorgesehene Bebauung des sogenannten K-Kamp, einer 47,6 ha großen, von den Gemeindegebieten der Klägerinnen nur durch einen Fluß getrennten Fläche.
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