BVerwG - Urteil vom 08.09.1972
IV C 17.71
Normen:
BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 5; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43;
Fundstellen:
BBauBl 1973, 526
BRS 25 Nr. 14
BVerwGE 40, 323
BauR 1972, 352
BayVBl 1973, 273
Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 10
DVBl 1973, 34
DÖV 1973, 200
MDR 1973, 74
StädteT 1973, 149
VerwRspr 25, 47
VkBl 1973, 227
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.11.1970 - I A 97/69,

Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebots

BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - Aktenzeichen IV C 17.71

DRsp Nr. 1996/26705

Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebots

1. Die Planungshoheit der Gemeinden schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. 2. § 2 Abs. 4 BBauG regelt nicht das Abstimmungsverfahren, sondern betrifft allein das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; für das Verfahren gilt auch im Verhältnis benachbarter Gemeinden § 2 Abs. 5 BBauG. 3. § 2 Abs. 4 BBauG begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. 4. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 4 BBauG begründet über das Bestehen förmlicher Bauleitpläne der Nachbargemeinden hinaus die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen der eigenen Planung.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 5; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43;

Gründe:

I.

Die klagenden Gemeinden wenden sich gegen die Bauleitplanung der zu 1) beklagten Gemeinde. Gegenstand ihrer Kritik ist die vorgesehene Bebauung des sogenannten K-Kamp, einer 47,6 ha großen, von den Gemeindegebieten der Klägerinnen nur durch einen Fluß getrennten Fläche.