BVerfG - Beschluß vom 24.11.2004
1 BvR 2516/04
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 564
NJW 2005, 590
ZUM-RD 2005, 169
Vorinstanzen:
KG, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 167/04
LG Berlin, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 671/04

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abriss des Werks eines Architekten

BVerfG, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2516/04

DRsp Nr. 2004/18607

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abriss des Werks eines Architekten

Der Abriss eines aufgrund eines Architektenwettbewerbs begonnenen Bauwerks verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Architekten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung, die Fundamente, das Unterschoss und drei Erschließungstürme des Bauvorhabens "Internationales Besucher- und Dokumentationszentrum Berlin - Topographie des Terrors" abzureißen oder zuzuschütten.