BVerfG - Beschluß vom 23.06.1999
2 BvR 762/98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VOB/B § 13 ; ZPO § 277 § 519 Abs. 3 § 520 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1211
NJW 2000, 131
ZfB 1999, 235
ZfBR 1999, 332
Vorinstanzen:
OLG Naumburg- Urteil vom 26.03.1998 - 4 U 1983/97,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 762/98

DRsp Nr. 2000/1493

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen.2. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn in der Berufungsinstanz tatsächliches Vorbringen, das in einem Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde, nicht berücksichtigt wird und auch nicht ersichtlich ist, daß dies aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts geschah.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VOB/B § 13 ; ZPO § 277 § 519 Abs. 3 § 520 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.