BVerwG - Beschluss vom 27.03.2018
4 B 50.17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1096
ZfBR 2018, 601
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 130/16

Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 50.17

DRsp Nr. 2018/5301

Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Frage, ob