OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17
Normen:
UWG § 3a; OlmypSchG § 3;
Fundstellen:
WRP 2019, 98
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 399/16

Verletzung des Olympiaschutzgesetzes durch den Betreiber eines Fitnessstudios

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 122/17

DRsp Nr. 2018/17992

Verletzung des Olympiaschutzgesetzes durch den Betreiber eines Fitnessstudios

1. Führt der Betreiber eines Fitnessstudios anlässlich stattfindender Olympischer Spiele eine Rabattaktion durch und weist darauf in der Werbung mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" hin, wird dadurch eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit den nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffen nur begründet, wenn nach dem Gesamtinhalt der Werbung der Eindruck entsteht, das Fitnessstudio gehöre zu den mit dem Veranstalter der Olympischen Spiele vertraglich verbundenen Sponsoren (im Streitfall verneint).2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall wird auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht durch einen Imagetransfer unlauter ausgenutzt. Das gleiche gilt für die in der Werbung weiter verwendeten Angaben "Wir holen Olympia in den Club" und "Training bei .. wird olympisch", wenn dadurch lediglich darauf angespielt wird, dass die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in "Medaillen" gemessen und in einem persönlichen "Medaillenspiegel" wiedergegeben wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.