BGH - Beschluß vom 20.12.2007
VII ZR 59/07
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 57/06
LG Oldenburg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3057/99

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen VII ZR 59/07

DRsp Nr. 2008/3895

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Berufungsgericht umfangreichem Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte als Baubetreuer seine werkvertraglichen Pflichten verletzt und vorhandene Mängel der seitens Dritter erbrachten Werkleistungen nicht gerügt hat, unberücksichtigt lässt.

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 81.167,59 EUR (158.750 DM) wegen ungenügender Betreuung beim Bau.

Der Kläger beauftragte im Jahre 1997 die G. GmbH mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses zum Preis von 635.000 DM. Gleichzeitig trat der Kläger dem Verein P. bei. Dieser bietet den Mitgliedern die Baubetreuung in der Form an, dass sie einen selbständigen Baubetreuungsvertrag mit einem Fachmann abschließen können. Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen solchen Baubetreuungsvertrag ab. Dieser sah sechs Baustellenkontrollen jeweils nach Fertigstellung bestimmter Bauleistungen vor sowie eine Schlussbesichtigung. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 2.000 DM.