OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2006
4 U 170/05
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 105/04

Verletzung notarieller Pflichten bei Beurkundung eines Bauträgervertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 4 U 170/05

DRsp Nr. 2006/23322

Verletzung notarieller Pflichten bei Beurkundung eines Bauträgervertrages

»Zu den Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung notarieller Pflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Bauträgervertrages.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Pflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Bauträgervertrages, weil er den behördlichen Aufteilungsplan der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht überprüft und sie nicht darüber belehrt habe, dass die auf der Planzeichnung zum notariellen Vertrag angegebene Größe der Dachterrasse vom behördlichen Aufteilungsplan abweiche, so dass sie nach dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung - neben einer weiteren Wohnungseigentümerin - die notwendigen Kosten der Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächlichen Gegebenheiten zu tragen habe.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Darstellung des Tatbestandes ist dahin zu ergänzen, dass Vertragsgegenstand des notariellen Vertrages vom 06.12.1994 die in § 1 näher beschriebene Wohnungseigentumseinheit, nämlich