BGH - Urteil vom 18.04.1996
VII ZR 157/95
Normen:
GSB (BauforderungssicherungsG).;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 3 Baugeld 4
BauR 1996, 709
DB 1996, 1672
MDR 1996, 1238
NJW-RR 1996, 976
WM 1996, 1643
ZfBR 1996, 257
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Vermutung der Baugeldeigenschaft

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen VII ZR 157/95

DRsp Nr. 1996/23553

Vermutung der Baugeldeigenschaft

»Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Sie wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an einen Generalübernehmer begründet.«

Normenkette:

GSB (BauforderungssicherungsG).;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 1. Juni 1909 (RGBl I 1909, 449).

Die Klägerin führte im Sommer 1990 im Auftrag der Hausbau M. GmbH, die als Generalübernehmerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Bauherren Einfamilienhäuser durch Subunternehmer erstellen ließ, Dacheindeckungsarbeiten an sieben Bauvorhaben durch. Dem Auftrag an die Klägerin lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der M. GmbH zugrunde, nach denen 90 % der Vertragssumme nach Fertigstellung aller Hauptarbeiten, 5 % nach mangelfreier Abnahme und weitere 5 % nach Übergabe einer Bankbürgschaft und Hausübergabe gezahlt werden sollten. Der Beklagte ist der frühere Geschäftsführer der M. GmbH, die am 15. Mai 1991 in Konkurs gefallen ist. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausgleich für offene Restforderungen in Höhe von 6.168 DM zuzüglich Zinsen, mit denen sie im Konkurs der GmbH ausgefallen ist.