BAG - Urteil vom 10.03.1993
4 AZR 205/92
Normen:
BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2, § 7 Nr. 3.2; TVG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 165 zu § 1 TVG
BB 1993, 1224
BB 1993, 1224 (Ls)
DB 1993, 2387
EzA § 4 TVG Nr. 66
NZA 1993, 754
SAE 1994, 350
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 851/91
ArbG Ludwigshafen, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1494/90

Verpflegungszuschuß im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 205/92

DRsp Nr. 1993/3334

Verpflegungszuschuß im Baugewerbe

»1. Unterhält ein Unternehmen der Bauwirtschaft auf dem Werksgelände eines Großunternehmens seit mehreren Jahren Stützpunkte, von denen die einzelnen Arbeitnehmer auf die Baustellen im Werk verteilt werden, so sind diese dem Betrieb der außerhalb des Werksgeländes in 4 - 5 km Entfernung liegenden Hauptverwaltung im Sinne von § 7 Ziff. 2. 2 BRTV-Bau zuzuordnen, von der die Stützpunkte geleitet werden. 2. Ein Arbeitnehmer, der für die Tätigkeit auf dem Werksgelände eingestellt worden ist und ausschließlich dort arbeitet, hat keinen Anspruch auf Verpflegungszuschuß.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 Nr. 2.2, § 7 Nr. 3.2; TVG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner der Beklagten am 15. August 1990 zugestellten Klage die Zahlung von tariflichen Verpflegungszuschüssen für 19 Arbeitstage im Juni 1990.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. November 1987 als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.