Der Kläger begehrt mit seiner der Beklagten am 15. August 1990 zugestellten Klage die Zahlung von tariflichen Verpflegungszuschüssen für 19 Arbeitstage im Juni 1990.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. November 1987 als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
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