OLG Naumburg - Urteil vom 17.12.2004
6 U 50/04
Normen:
AVB § 5 (3) S. 2, S. 3a § 5 (4) ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1 § 254 Abs. 2 S. 2 § 278 § 307 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1796
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 159/00

Verpflichtung des Architekten zur angemessenen und regelmäßigen Bauüberwachung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 6 U 50/04

DRsp Nr. 2006/872

Verpflichtung des Architekten zur angemessenen und regelmäßigen Bauüberwachung

»Schuldet ein Architekt nach dem Vertrag "die beratende und prüfende Ausführung der im Gutachten aufgeführten Sanierungsleistungen" sowie "einen Abschlussbericht zur erfolgten Prüfung der fachgerechten Ausführung der Sanierungsarbeiten", so beinhaltet dies - unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung - eine angemessene und regelmäßige Bauüberwachung. Der Architekt darf sich nicht auf Stichproben beschränken, sondern muss sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob die sich aus dem Gutachten ergebenden Anweisungen sachgerecht befolgt werden. Dies gilt insbesondere für typische Gefahrenquellen, wozu der echte Hausschwamm zu zählen ist.«

Normenkette:

AVB § 5 (3) S. 2, S. 3a § 5 (4) ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1 § 254 Abs. 2 S. 2 § 278 § 307 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf 828.782,63 Euro Schadensersatz wegen mangelhafter Überwachung von Sanierungsleistungen und auf Auskunftserteilung über die Versicherung des Schadens in Anspruch genommen.