OLG Celle - Urteil vom 05.12.2012
7 U 59/12
Normen:
BGB § 94; BGB § 95; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 621-624

Verpflichtung des Bauunternehmers zum Erkundigen über die Lage unterirdisch verlegter Leitungen auch bei Erdarbeiten im oberflächlichen Bereich

OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 U 59/12

DRsp Nr. 2013/12977

Verpflichtung des Bauunternehmers zum Erkundigen über die Lage unterirdisch verlegter Leitungen auch bei Erdarbeiten im oberflächlichen Bereich

1. Auch bei Erdarbeiten im oberflächlichen Bereich, welche keine Tiefbauarbeiten darstellen, besteht eine Verpflichtung des Bauunternehmers, sich über die Lage unterirdisch verlegter Leitungen (hier: Schmutzwasserkanal eines Wasserverbandes) zu erkundigen.2. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind gegeben, wenn ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten und dem Schaden besteht und das Schadensbild durch die Ausübung der Verrichtung erklärt werden kann.3. Der Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer umfasst nicht pauschal in Ansatz gebrachte "Kosten der Planung und Bauleitung" für den Zeitaufwand angestellter Mitarbeiter, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles entstanden ist (Leitsätze des Einsenders).

Normenkette:

BGB § 94; BGB § 95; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

]

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.