OLG Brandenburg - Urteil vom 18.10.2006
13 U 90/06
Normen:
BauFG § 1 Abs. 3 § 2 § 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 624/04 - 06.06.2006,

Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 BaufordSichG

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 13 U 90/06

DRsp Nr. 2007/1399

Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 BaufordSichG

1. Die Baugeldverwendungspflicht aus § 1 BaufordSichG trifft nicht allein den Bauherrn, sondern auch Generalüber- und unternehmer sowie andere Baubeteiligte, die als "Zwischenperson" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erhalten haben.2. Wird die Führung eines Baubuchs unterlassen, so kommt dem Baugläubiger als Beweiserleichterung die Vermutung zu Gute, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen werden, die Geldleistungen sichern, welche zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden.

Normenkette:

BauFG § 1 Abs. 3 § 2 § 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld.