OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2005
19 U 100/04
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 (a.F.), ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1803
JurBüro 2005, 541
MDR 2005, 1223
NZBau 2005, 642
OLGReport-Hamm 2005, 560
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 173/99

Verrechnung, Aufrechnung, Steitwert

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 19 U 100/04

DRsp Nr. 2005/12074

Verrechnung, Aufrechnung, Steitwert

»Macht der Auftraggeber eines Werkvertrages gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hilfsweise einen Schadensanspruch wegen Verzuges mit der Bauausführung geltend, erhöhrt sich der Gebührenstreitwert, weil es sich nicht um eine bloße Verrechnung/Abrechnung unselbständiger Rechnungsposten, sondern um eine Aufrechnung handelt.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 (a.F.), ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der erstinstanzliche Streitwert war gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG a.F. in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 18.06.2004 ab dem 06.04.2000 auf 677.147,41 EUR (395.289,21 EUR + 276.858,20 EUR+ 5.000,00 EUR) festzusetzen.

Grundlage der Berechnung des Gebührenstreitwertes ist der mit 395.289,21 EUR bezifferte Wert der Klageforderung. Dieser entspricht dem seitens der Klägerin berechneten Restwerklohnanspruch für das von ihr erbrachte Gewerk.

1. a) Der Gebührenstreitwert erhöht sich nicht dadurch, dass der beklagte Auftraggeber dieser Werklohnforderung - neben der Kürzung wegen eines seiner Behauptung nach vereinbarten "Nachlasses/Rabatts" sowie angeblich seitens der Klägerin nicht erbrachter Leistungen - (hilfsweise) eigene Ansprüche auf Schadensersatz nach § 13 Nr.7 VOB/B bzw. § 635 BGB a.F. wegen einzelner Mängel des Gewerkes entgegensetzt hat.