I. Der erstinstanzliche Streitwert war gemäß §
Grundlage der Berechnung des Gebührenstreitwertes ist der mit 395.289,21 EUR bezifferte Wert der Klageforderung. Dieser entspricht dem seitens der Klägerin berechneten Restwerklohnanspruch für das von ihr erbrachte Gewerk.
1. a) Der Gebührenstreitwert erhöht sich nicht dadurch, dass der beklagte Auftraggeber dieser Werklohnforderung - neben der Kürzung wegen eines seiner Behauptung nach vereinbarten "Nachlasses/Rabatts" sowie angeblich seitens der Klägerin nicht erbrachter Leistungen - (hilfsweise) eigene Ansprüche auf Schadensersatz nach § 13 Nr.7 VOB/B bzw. § 635 BGB a.F. wegen einzelner Mängel des Gewerkes entgegensetzt hat.
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