Verrechnung statt Aufrechnung bei Geltendmachung von Gegenansprüchen auf Schadensersatz, Kostenvorschuss und Kostenerstattung gegenüber Werklohnansprüchen
OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 141/00
DRsp Nr. 2003/16499
Verrechnung statt Aufrechnung bei Geltendmachung von Gegenansprüchen auf Schadensersatz, Kostenvorschuss und Kostenerstattung gegenüber Werklohnansprüchen
Die Geltendmachung der auf Kostenvorschuss, Kostenerstattung und Schadensersatz gerichteten Gegenansprüche des Bestellers gegen die Werklohnforderung des Unternehmers ist rechtlich als Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten und nicht als Aufrechnung zu werten. Das gilt auch dann, wenn der Besteller diese Gegenansprüche ausdrücklich zur Aufrechnung gestellt hat.