OLG Köln - Urteil vom 17.12.2002
3 U 141/00
Normen:
BGB § 631 § 632 §§ 633 ff. ;
Fundstellen:
BauR 2003, 741
DRsp I(138)1029a

Verrechnung statt Aufrechnung bei Geltendmachung von Gegenansprüchen auf Schadensersatz, Kostenvorschuss und Kostenerstattung gegenüber Werklohnansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 141/00

DRsp Nr. 2003/16499

Verrechnung statt Aufrechnung bei Geltendmachung von Gegenansprüchen auf Schadensersatz, Kostenvorschuss und Kostenerstattung gegenüber Werklohnansprüchen

Die Geltendmachung der auf Kostenvorschuss, Kostenerstattung und Schadensersatz gerichteten Gegenansprüche des Bestellers gegen die Werklohnforderung des Unternehmers ist rechtlich als Verrechnung unselbständiger Rechnungsposten und nicht als Aufrechnung zu werten. Das gilt auch dann, wenn der Besteller diese Gegenansprüche ausdrücklich zur Aufrechnung gestellt hat.

Normenkette:

BGB § 631 § 632 §§ 633 ff. ;
Fundstellen
BauR 2003, 741
DRsp I(138)1029a