VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2000
1 S 2992/99
Normen:
DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 929
BauR 2000, 1861

Versagung der Baugenehmigung für eine Garage aus Gründen des Denkmalschutzes)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 1 S 2992/99

DRsp Nr. 2001/3369

Versagung der Baugenehmigung für eine Garage aus Gründen des Denkmalschutzes)

»1. Die Baugenehmigung für eine tiefer gesetzte Garage kann versagt werden, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild einer aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen denkmalgeschützten Jugendstilvilla erheblich beeinträchtigen würde. 2. Die untere Denkmalschutzbehörde hat - trotz der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - über die Versagung der Zustimmung zu einer Baugenehmigung nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dabei die privaten Belange des Bauherrn gegenüber dem öffentlichen Denkmalschutzinteresse abzuwägen.«

Normenkette:

DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
BRS 63, 929
BauR 2000, 1861