OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11520/03
VG Trier, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1649/02
Versagung der Baugenehmigung für Windkraftanlage bei in Aufstellung befindlichem Ziel der Raumordnung
BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 4 C 5.04
DRsp Nr. 2005/3192
Versagung der Baugenehmigung für Windkraftanlage bei in Aufstellung befindlichem Ziel der Raumordnung
»1. Die vom Gesetzgeber unter den in § 12 Abs. 2ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Bauvorhaben (hier: Windkraftanlage) stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. 2. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt.«