LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2012
15 Ta 1766/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 130 Nr. 3; ZPO § 130 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ha 10415/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden; unzureichender Sachvortrag in erläuterungsbedürftigen Anlagen zum Klageentwurf

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 15 Ta 1766/12

DRsp Nr. 2013/7691

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erbringung von Überstunden; unzureichender Sachvortrag in erläuterungsbedürftigen Anlagen zum Klageentwurf

1. Im Überstundenprozess genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern (1. Prüfungsschritt). 2. Ist streitig, ob der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, muss der Arbeitnehmer nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht mehr von vornherein darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er während der Mehrarbeit verrichtet hat. 3. Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet eine Vermutung dafür, dass die Überstunden zur Erledigung der Arbeit jeweils notwendig waren. Hierauf hat der Arbeitgeber substanziiert für jeden einzelnen Tag zu erwidern (2. Prüfungsschritt). 4. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer hat nicht in Anlagen, sondern im Schriftsatz selbst zu erfolgen. Dies gilt jedenfalls bei Anlagen, die nicht aus sich heraus verständlich sind.