LG Köln, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 5 O 397/98
DRsp Nr. 2000/8635
Verschiebung des Baubeginns
1. Auch die Verschiebung des Baubeginns kann einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B begründen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Gründe im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.2. Fehler der Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände ist davon auszugehen, daß der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die mangelhafte Erbringung der Arbeiten einstehen will.Nur aus dem Erstellen eines Bauzeitenplans kann nicht auf eine derartige Risikoübernahme durch den Auftraggeber geschlossen werden.