BGH - Urteil vom 07.11.1996
III ZR 283/95
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 224
BauR 1997, 288
MDR 1997, 357
NVwZ 1997, 623
VIZ 1997, 247
VersR 1997, 238
WM 1997, 177
ZIP 1997, 161
ZfBR 1997, 92
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Verschulden bei Nichtgebrauch eines Rechtsmittels

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen III ZR 283/95

DRsp Nr. 1996/30668

Verschulden bei Nichtgebrauch eines Rechtsmittels

»Zum Verschuldensmaßstab beim Nichtgebrauch eines Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB in einer politischen Umbruchsituation (hier: im Frühjahr 1991 im Lande Brandenburg).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Agrochemisches Zentrum (ACZ) J. Die beklagte Gemeinde N.U. ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbständigen, nunmehr in sie eingegliederten Gemeinde J.

Die Schuldnerin, ZBE ACZ J., hatte auf einem in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden volkseigenen Grundstück sowie einem benachbarten Grundstück, dessen Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, im Jahre 1989 eine Lagerhalle errichtet. Diese Halle wurde im Mai/Juni 1991 auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde J. abgerissen.

Der Kläger, der diesen Abriß für rechtswidrig hält, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 172.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.