LAG Köln - Beschluss vom 27.01.2023
6 Ta 170/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 6836/21

Verschulden einer Prozesspartei an einer ProzessverzögerungKausalität zwischen verspäteter Vorlage von Dokumenten und dadurch bedingter Verzögerung des Rechtsstreits

LAG Köln, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 6 Ta 170/22

DRsp Nr. 2023/12936

Verschulden einer Prozesspartei an einer Prozessverzögerung Kausalität zwischen verspäteter Vorlage von Dokumenten und dadurch bedingter Verzögerung des Rechtsstreits

Dass eine Partei erst vier Tage vor dem Kammertermin ein Dokument vorlegt, rechtfertigt nur dann die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr, wenn die verspätete Vorlage des Dokuments für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 38 GKG kausal wird.

Das Gericht kann einer Prozesspartei von Amts wegen nur dann eine Verzögerungsgebühr auferlegen, wenn durch Verschulden der Partei die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2022 - 19 Ca 6836/21 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG.