BGH - Urteil vom 10.11.2005
VII ZR 147/04
Normen:
BGB § 633 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 222
BauR 2006, 375
DNotZ 2006, 195
MDR 2006, 260
NJW-RR 2006, 240
NZBau 2006, 112
WM 2006, 447
ZfBR 2006, 153
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 132/99
LG Potsdam, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 780/96

Verschuldensabhängigkeit des Fehlerbegriffs

BGH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VII ZR 147/04

DRsp Nr. 2005/20808

Verschuldensabhängigkeit des Fehlerbegriffs

»Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.«

Normenkette:

BGB § 633 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn nach Kündigung eines Bauvertrages. Die Beklagte rechnet mit Gegenforderungen auf.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Lieferung und Montage von Kunststofffenstern und Türen inklusive Verglasung für eine Wohnhausanlage. Die VOB/B wurde vereinbart. Die Beklagte rügte u.a. eine unzureichende Entwässerung in den Terrassentüren und forderte die Klägerin unter Androhung der Kündigung mit Frist bis zum 27. Juli 1996 zu Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf. Sie sprach am 5. August 1996 eine Teilkündigung bezüglich der Häuser H und I aus. Mit Schreiben vom 12. August 1996 kündigte sie den Vertrag bezüglich der übrigen Häuser.