BGH - Urteil vom 08.07.2004
VII ZR 231/03
Normen:
VOB/B § 11 Nr. 2 ; ZPO § 540 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1472
BauR 2004, 1611
DB 2004, 2810
MDR 2004, 1371
NJW-RR 2004, 1537
NZBau 2004, 613
ZfIR 2004, 832
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M - 25.7.2003.,
LG Darmstadt,

Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen Verfahrensverzögerung aufgrund gerichtlicher Verfahrensfehler

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII ZR 231/03

DRsp Nr. 2004/12963

Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen Verfahrensverzögerung aufgrund gerichtlicher Verfahrensfehler

»1. Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287). 2. Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.«

Normenkette:

VOB/B § 11 Nr. 2 ; ZPO § 540 (a.F.) ;

Tatbestand: