LG Siegen - Urteil vom 16.03.2012
2 O 219/11
Normen:
BGB § 249; BGB a.F. § 280; BGB a.F. § 286; BGB a.F. § 325; BGB a.F. § 326;

Verschweigen von Rückvergütungen der Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

LG Siegen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 2 O 219/11

DRsp Nr. 2013/12064

Verschweigen von Rückvergütungen der Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

Tenor

I. 1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.492,16 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1994).

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1994) in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.236,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 249; BGB a.F. § 280; BGB a.F. § 286; BGB a.F. § 325; BGB a.F. § 326;

Tatbestand

1. 2. 3.