LG Siegen - Urteil vom 16.03.2012
2 O 218/11
Normen:
BGB a.F. § 249; BGB a.F. § 280; BGB a.F. § 286; BGB a.F. § 325; BGB a.F. § 326;

Verschweigen von Rückvergütungen einer Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

LG Siegen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 2 O 218/11

DRsp Nr. 2013/12063

Verschweigen von Rückvergütungen einer Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertreib von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

Tenor

I. 1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 36.966,40 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 15.12.1994).

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 15.12.1994) in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.955,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.