LG Siegen - Urteil vom 16.03.2012
2 O 220/11
Normen:
BGB a.F. § 280; BGB a.F. § 286; BGB a.F. § 325; BGB a.F. § 326; BGB § 249;

Verschweigen von Rückvergütungen einer Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

LG Siegen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 2 O 220/11

DRsp Nr. 2013/12065

Verschweigen von Rückvergütungen einer Fondsgesellschaft beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds als Pflichtverletzung einer Bank

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

Tenor

I. 1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 58.082,76 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993).

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993) in Verzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

II. III.