LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2012
5 Sa 295/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; AVR-DPWV § 1 Abs. 6; AVR-DPWV § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1134/11

Versetzung eines Therapeuten bei Verletzung der Dokumentationspflichten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 295/12

DRsp Nr. 2013/1585

Versetzung eines Therapeuten bei Verletzung der Dokumentationspflichten

1. Gemäß § 1 Abs. 6 AVR-DPWV kann die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeit zuweisen; soweit weder die Arbeitsvertragsrichtlinien noch Einzelvereinbarungen eine Regelung treffen, gelten nach § 14 AVR-DPWV die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes Interesse daran, einen als Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten im Betriebsbereich Tagesstätte tätigen Arbeitnehmer nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen, wenn dieser seine ihm dort obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt; dabei kommt es nicht darauf an, ob das von der Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer in allen Einzelheiten zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gegeben und letztlich auch im Sinne der Arbeitgeberin zu bewerten und zu würdigen ist, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Dokumentation des Betreuungsverlaufs nicht genügt, obwohl es sich insoweit um eine wesentliche vertragliche Verpflichtung handelt, da nur so ein Therapieverlauf erkennbar ist, sowohl für den betreuten Klienten als auch für etwaige den Arbeitnehmer im Krankheits- und oder Urlaubsfall vertretende Kollegen.

Tenor