BGH - Urteil vom 28.06.1984
VII ZR 179/83
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 2828
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Verspätete Absetzung des Berufungsurteils

BGH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen VII ZR 179/83

DRsp Nr. 1997/3099

Verspätete Absetzung des Berufungsurteils

»Wird ein Berufungsurteil - entgegen der Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO - verspätet abgesetzt, ist § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann anwendbar, wenn die Urteilsgründe sechs Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (im Anschluß an BGHZ 7, 155).«

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Resthonorar aus einem Architektenvertrag nebst Zinsen. Das Landgericht hat der mit 120.475,22 DM (nebst Zinsen) bezifferten Klage in Höhe von 17.340,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz nur noch 114.428,22 DM nebst Zinsen geltend machte, und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1982 die Beklagte - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - zur Zahlung von insgesamt 20.349,46 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Juni 1983 zugestellt. Mit der am 16. März 1983 eingelegten - angenommenen Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger den ihm nicht zuerkannten Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision rügt in erster Linie, daß die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nach Ablauf der absoluten Revisionsfrist des § 552 ZPO noch nicht vorlagen. Diese Rüge ist begründet.