Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer Ergänzung des durch den Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das selbständige Beweisverfahren war bereits beendet, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 um Ergänzung des Gutachtens nachgesucht hat.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|