OLG Köln - Beschluß vom 24.01.1997
1 W 1/97
Normen:
ZPO § 411 Abs. 4, § 492 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 886
DRsp IV(415)241
NJW-RR 1998, 210
OLGReport-Köln 1997, 116

Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 1 W 1/97

DRsp Nr. 1997/3210

Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

»1. Wird ein Antrag auf Ergänzung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne der §§ 411 Abs. 4, 492 Abs.1 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist. 2. Die Angemessenheit des Zeitraums, innerhalb dessen ein solcher Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. In einem einfach gelagerten Fall kann es nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des Gutachtens an dieser Angemessenheit fehlen.«

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 4, § 492 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer Ergänzung des durch den Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das selbständige Beweisverfahren war bereits beendet, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 um Ergänzung des Gutachtens nachgesucht hat.