OLG Brandenburg - Urteil vom 08.01.2003
4 U 82/02
Normen:
BGB § 288 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 631 ; BGB § 640 Abs. 1 Satz 3 (n.F.) ; BGB § 641 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 3 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 344/01

Verspätetes Vorbringen von Einwendungen gegen eine Werklohnforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 82/02

DRsp Nr. 2003/2808

Verspätetes Vorbringen von Einwendungen gegen eine Werklohnforderung

1. Erhebt der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Einwände gegen die ihm vorgelegte Schlussabrechnung bezüglich einer Werklohnforderung, so ist er mit dem dem Bestreiten der einzelnen Rechnunsposten in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen..2. Die Verrechnung des Werklohnanspruchs mit Ersatzvornahmekosten setzt voraus, dass der Anspruch auf Ausgleich der Ersatzvornahmekosten durch konkrete Bezeichnung der Mängel belegt wird.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 291 ; BGB § 631 ; BGB § 640 Abs. 1 Satz 3 (n.F.) ; BGB § 641 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 3 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 (n.F.) ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Werklohn aus einem Vertrag über die Vornahme von Straßenpflasterarbeitenin A....

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen wird auf die Leseabschrift des angefochtenen Urteils (Bl. 79 bis 85 GA) Bezug genommen.