BGH - Urteil vom 11.12.2008
VII ZR 235/06
Normen:
HOAI § 3; HOAI § 5 Abs. 2; HOAI § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 448
BauR 2009, 521
MDR 2009, 321
NJ 2009, 166
NJW-RR 2009, 519
NZBau 2009, 259
ZfBR 2009, 340
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 67/06
LG Berlin, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 257/02

Verstoß eines vereinbarten Pauschalhonorars gegen das Mindestpreisgebot des § 4 Abs. 4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VII ZR 235/06

DRsp Nr. 2009/1889

Verstoß eines vereinbarten Pauschalhonorars gegen das Mindestpreisgebot des § 4 Abs. 4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. b) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfinden. c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382).

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HOAI § 3; HOAI § 5 Abs. 2; HOAI § 52 Abs. 1;

Tatbestand: