OLG Hamm - Urteil vom 18.04.1996
17 U 112/95
Normen:
BGB § 633 ; VOB/B §§ 13 Nr. 1 3 § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 309
DRsp I(138)790h
OLGReport-Hamm 1996, 134

Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Nichteinhaltung der Verarbeitungsvorschriften des Herstellers

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 17 U 112/95

DRsp Nr. 1997/9573

Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Nichteinhaltung der Verarbeitungsvorschriften des Herstellers

1. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kommt auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Richtlinien auf die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers Bezug nehmen, diese sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen haben, weil sie von Verhältnissen ausgehen, die auf der Baustelle nicht anzutreffen sind (trocken und staubfrei).2. Der Dachdecker muß auf Bedenken hinweisen, wenn die durch einen anderen Unternehmer vorgenommene Abdichtung zwar nach den Herstellerangaben vorgenommen wurde, dies sich jedoch in der Praxis als unzureichend erwiesen hat und es jedem Dachdecker geläufig sein muß, daß eine andere zuverlässige und bewährte Ausführungsweise geboten ist

Normenkette:

BGB § 633 ; VOB/B §§ 13 Nr. 1 3 § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand: