Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Veranstaltung eines Architektenwettbewerbs
BGH, Urteil vom 24.06.1982 - Aktenzeichen VII ZR 253/81
DRsp Nr. 1996/14298
Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Veranstaltung eines Architektenwettbewerbs
Veranstaltet eine Gemeinde als Eigentümerin eines Baugebiets einen Architektenwettbewerb, gibt sie den Preisträgern bestimmte Grundstücke »an die Hand« und verweist sie die an einem dieser Grundstücke interessierten Bauwilligen an den dafür zuständigen Architekten, so verstößt der von dem Bauwilligen mit dem Architekten geschlossenen Vertrag auch dann gegen das Kopplungsverbot, wenn der Bauwillige lediglich die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks erkunden wollte und zu diesem Zweck den Architekten mit der Anfertigung von Vorentwürfen beauftragt hat.