BGH - Urteil vom 24.06.1982
VII ZR 253/81
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1982, 512
DRsp I(138)423a-b
MDR 1983, 50
NJW 1982, 2189
ZfBR 1986, 178, 179, 180

Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Veranstaltung eines Architektenwettbewerbs

BGH, Urteil vom 24.06.1982 - Aktenzeichen VII ZR 253/81

DRsp Nr. 1996/14298

Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Veranstaltung eines Architektenwettbewerbs

Veranstaltet eine Gemeinde als Eigentümerin eines Baugebiets einen Architektenwettbewerb, gibt sie den Preisträgern bestimmte Grundstücke »an die Hand« und verweist sie die an einem dieser Grundstücke interessierten Bauwilligen an den dafür zuständigen Architekten, so verstößt der von dem Bauwilligen mit dem Architekten geschlossenen Vertrag auch dann gegen das Kopplungsverbot, wenn der Bauwillige lediglich die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks erkunden wollte und zu diesem Zweck den Architekten mit der Anfertigung von Vorentwürfen beauftragt hat.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf, BauR 1976, 64.

Fundstellen
BauR 1982, 512
DRsp I(138)423a-b
MDR 1983, 50
NJW 1982, 2189
ZfBR 1986, 178, 179, 180