Verstoß gegen das Kopplungsverbot beim Architektenvertrag
OLG Celle, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 14 U 101/98
DRsp Nr. 2000/5355
Verstoß gegen das Kopplungsverbot beim Architektenvertrag
Ein Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam, wenn der Erwerber eines Grundstücks dieses nur unter der (rein tatsächlichen) Bedingung erwerben kann, daß er gleichzeitig einen bestimmten Architekten mit der Planung beauftragt. Der Verstoß gegen das Kopplungsverbot kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Beteiligten ergeben.