BVerwG - Beschluss vom 05.09.2006
4 B 58.06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 30 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 78
BRS 70 Nr. 96
ZfBR 2007, 54
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2565/04
VGH Baden-Württemberg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 914/05

Verteidigungsauftrag der Bundeswehr als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang; Überprüfung des verteidigungspolitischen Ermessens

BVerwG, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 4 B 58.06

DRsp Nr. 2006/24820

Verteidigungsauftrag der Bundeswehr als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang; Überprüfung des verteidigungspolitischen Ermessens

1. Die Durchführung von Tiefflügen, die dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr dienen, kann einen öffentlichen Belang darstellen, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (Windenergieanlage) je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht. 2. Zwar kann der dem Bundesminister der Verteidigung zustehende verteidigungspolitische Spielraum bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbegrenzt sein kann; die Verwaltungsgerichte können die Zulassung militärischer Tiefflüge nur darauf überprüfen, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 30 Abs. 1 S. 3;

Gründe: