BVerwG - Beschluß vom 26.01.1979
IV C 61.75; IV C 62.75; IV C 63.75; IV C 64.75; IV C 65.75; IV C 66.75; IV C 67.75; IV C 68.75; IV C 80.75; IV C 81.75; IV C 82.75;IV C 83.75; IV C 84.75
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 57, 240
BauR 1979, 315
BBauBl 1979, 233
BRS 37 Nr. 110
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27
DVBl 1979, 781
NJW 1980, 72
ZKF 1981, 73
ZMR 1980, 348
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Arnsberg,

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art und Maß der baulichen Nutzung; Vollgeschoßzahl; Maßstab; Umrechnungsformel für Industriegrundstücke; Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke

BVerwG, Beschluß vom 26.01.1979 - Aktenzeichen IV C 61.75; IV C 62.75; IV C 63.75; IV C 64.75; IV C 65.75; IV C 66.75; IV C 67.75; IV C 68.75; IV C 80.75; IV C 81.75; IV C 82.75;IV C 83.75; IV C 84.75

DRsp Nr. 1996/27680

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art und Maß der baulichen Nutzung; Vollgeschoßzahl; Maßstab; Umrechnungsformel für Industriegrundstücke; Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke

1. Nach § 131 Abs. 3 BBauG ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwands im Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit der Verschiedenheit der baulichen oder sonstigen Nutzung nach Art und Maß nur dergestalt zu entsprechen, daß das Heranziehungsverfahren für die Gemeinde praktikabel und für den Bürger überschaubar bleibt. 2. Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschoßzahl ist als Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der vorteilsgerechten Staffelung nach einem Nutzungsfaktor. 3. Für den Fall, daß der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassen festsetzt, darf der Verteilungsmaßstab eine Umrechnungsformel enthalten, nach der als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 gilt.