BVerwG vom 13.12.1985
8 C 24.85
Normen:
BBauG § 131 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 131 Abs. 5 S.1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1986, 329
BayVBl 1986, 283
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65
BWGZ 1986, 144
DÖV 1986, 392
DÖV 1986, 472
DRsp V(527)298a-d
DVBl 1986, 349
NVwZ 1986, 566
VBlBW 1986, 337
ZfBR 1986, 90
ZKF 1987, 39
ZMR 1986, 176
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 237/83

Verteilung des Erschließungsaufwands bei Eckgrundstücken

BVerwG, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 8 C 24.85

DRsp Nr. 1992/5613

Verteilung des Erschließungsaufwands bei Eckgrundstücken

1. § 131 Abs. 1 BBauG verhält sich dazu, ob (und inwieweit) ein Grundstück erschlossen und deshalb bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen ist. Die Beantwortung der sich anschließenden Frage, in welcher Höhe ein erschlossenes Grundstück (rechnerisch) mit Erschließungsaufwand zu belasten ist, bestimmt sich nach § 131 Abs. 2 und 3 BBauG in Verbindung mit der Verteilungsregelung in der Satzung. 2. a) Weisen die ein Eckgrundstück erschließenden Straßen - z.B. in ihrer Ausbaubreite - deutliche Unterschiede auf und hat der Erschließungsaufwand beider Straßen deshalb deutlich ins Gewicht fallend eine unterschiedliche Höhe, so gebietet der Gleichheitssatz, daß die Belastung des Eckgrundstücks mit Erschließungsbeiträgen für beide Straßen insgesamt nicht wesentlich niedriger sein darf als die Belastung eines vergleichbaren Mittelgrundstücks an einer dieser Straßen (im Anschluß an das Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158).