I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Erschließung des Grundstücks B.-Weg ... (Flur ... ) in O., dessen Eigentümer er zu zwei Dritteln ist. Das im Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... gelegene Grundstück hat seinen Zugang vom B.-Weg, der sich in nördlicher Richtung zum Bü.-Weg hinzieht. An seinem südlichen Ende, etwa gegenüber dem Grundstück des Klägers, mündet die T.-Straße. Die Beklagte ließ beide Straßen im Jahre 1969/70 ausbauen und mit Gehwegen sowie Parkstreifen versehen. Sie stellte mit Beschluß vom 24. April 1972 die endgültige Herstellung des B.-Weges und der T.-Straße fest und faßte beide Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammen.
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