BVerwG - Urteil vom 04.05.1979
IV C 54.76
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 131 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 115
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 29
KStZ 1980, 148
ZKF 1981, 96
ZMR 1980, 168
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 17.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen I A 4/73
OVG Niedersachsen, vom 10.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 118/75

Verteilungsmaßstab bei Erschließungsbeiträgen; Tiefenbegrenzung für Grundstücke in beplanten Gebieten

BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - Aktenzeichen IV C 54.76

DRsp Nr. 2009/19434

Verteilungsmaßstab bei Erschließungsbeiträgen; Tiefenbegrenzung für Grundstücke in beplanten Gebieten

Es widerspricht grundsätzlich nicht dem Gleichheitssatz, in der Beitragssatzung eine Tiefenbegrenzung für die nach dem Verteilungsmaßstab zu berücksichtigende Grundstücksfläche nicht auch für beplante Gebiete vorzusehen. (wie Urteil des Senats vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65.74; IV C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15).

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 131 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Erschließung des Grundstücks B.-Weg ... (Flur ... ) in O., dessen Eigentümer er zu zwei Dritteln ist. Das im Gebiet des Bebauungsplans Nr. ... gelegene Grundstück hat seinen Zugang vom B.-Weg, der sich in nördlicher Richtung zum Bü.-Weg hinzieht. An seinem südlichen Ende, etwa gegenüber dem Grundstück des Klägers, mündet die T.-Straße. Die Beklagte ließ beide Straßen im Jahre 1969/70 ausbauen und mit Gehwegen sowie Parkstreifen versehen. Sie stellte mit Beschluß vom 24. April 1972 die endgültige Herstellung des B.-Weges und der T.-Straße fest und faßte beide Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammen.