BVerwG - Urteil vom 03.06.1971
IV C 28.70
Normen:
BBauG § 131; BauGB § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 38, 147
BRS 37 Nr. 120
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 5
DÖV 1971, 815
DRsp Nr. 1996/16000
MDR 1971, 1039
ZMR 1971, 387
ZMR 1973, 127
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 04.02.1970 - Vorinstanzaktenzeichen I A 119/68

Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

BVerwG, Urteil vom 03.06.1971 - Aktenzeichen IV C 28.70

DRsp Nr. 1996/26553

Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

1. Die Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück dürfen insgesamt nicht niedriger sein als der Beitrag für gleichartige Grundstücke, die an der Straße mit dem höchsten Erschließungsaufwand liegen. 2. In nicht beplanten bebauten Gebieten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden sind, kann als Verteilungsmaßstab auch die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zugrunde gelegt werden. 3. Ist die Grundstücksfläche Verteilungsmaßstab, so kann sie allgemein bis zu einer bestimmten Tiefe beschränkt werden. 4. Eine Eckermäßigung erfolgt in diesem Falle nur insoweit, als die eingeschränkte Grundstücksfläche an mehreren Straßen anliegt.

Normenkette:

BBauG § 131; BauGB § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.