Vertrag über Lieferung eines Bausatzes für ein Blockhaus
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 93/99
DRsp Nr. 2000/5468
Vertrag über Lieferung eines Bausatzes für ein Blockhaus
»Der Vertrag über die Lieferung eines Bausatzes für ein Blockhaus sowie Anstrichmittel und verschiedene zur Fertigstellung weiter erforderliche Baumaterialien ist auch dann ein Kaufvertrag mit der Folge der kurzen Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 477 Abs. 1BGB und kein Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651BGB, wenn der Lieferant zusammen mit den Fertigteilen auch eine formularmäßige Aufbauanleitung zur Verfügung stellt.«