I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns in Höhe von 96.005,76 Euro für die Anbringung der Wärmedämmung und des Putzes an drei Häusern.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Werklohnforderung in Höhe von 85.949,43 Euro sowie wegen einer Kostennebenforderung in Höhe von 1.233,15 EUR stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die volle Abweisung der Klage erstrebt.
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