LAG Hamm - Urteil vom 05.10.2006
15 Sa 1070/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 611 ; TV (Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) § 2 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 108/06

Vertraglicher Anspruch auf Zusatzleistung - Vertragsauslegung und Unklarheitenregelung - unklare Formulierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG Hamm, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1070/06

DRsp Nr. 2007/935

Vertraglicher Anspruch auf Zusatzleistung - Vertragsauslegung und Unklarheitenregelung - unklare Formulierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Wird arbeitsvertraglich eine "Gratifikation (Differenz zwischen dem Weihnachtsgeld und dem 13. Monatsgehalt) für geleistete Mehrarbeit nach jährlicher Berechnung" gewährt, ergibt die Auslegung dieser Vertragsbestimmung, dass dem Arbeitnehmer unabhängig von der tariflichen Sonderzahlung ein Anspruch auf Zahlung dieser sogenannten Gratifikation in Höhe der Differenz zwischen der jeweiligen tariflichen Sonderzahlung und einem vollen 13. Monatsgehalt zugesagt worden ist; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Arbeitgeberin als derjenigen Partei, die den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgesetzt und verwendet hat (§ 305 c Abs. 2 BGB). 2. Werden arbeitsvertraglich alle übertariflichen Zulagen und Zuwendungen "freiwillig gewährt" und stehen diese unter dem Vorbehalt eines jederzeit im freien Belieben des Arbeitgebers stehenden Widerrufs, unabhängig von den sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrages, bringt diese Formulierung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass damit noch keine Rechtspflicht begründet werden soll; sie kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein.