OLG Koblenz - Urteil vom 04.06.2004
8 U 709/03
Normen:
BGB § 634 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 558
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 396/00

Vertragliches Aufrechnungsverbot und Verrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Baumängel

OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 8 U 709/03

DRsp Nr. 2004/12186

Vertragliches Aufrechnungsverbot und Verrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Baumängel

»1. Ein vertragliches Aufrechnungsverbot steht einer Verrechnung nicht nur dann nicht entgegen, wenn der Bauherr die mangelhafte Werkleistung oder Teilleistung zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt, sondern auch dann nicht, wenn der Bauherr die Bauleistung ganz oder teilweise behält und Schadensersatz wegen einzelner genau bezeichneter Mängel geltend macht. 2. Der Grundsatz der Naturalrestitution erfordert nicht zwingend die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schadensstiftende Ereignis bestehen würde. Es kann vielmehr die Versetzung des Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage genüge, in der es sich bei Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes befand.«

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restwerklohnansprüche aus einem Bauträgervertrag vom 9. Juli 1999 über den Bau eines Einfamilienhauses geltend, das nach dem Vertrag als Niedrigenergiehaus gebaut werden sollte, diese Eigenschaft aber nicht aufweist.