OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2003
I-23 U 27/03
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 ; VOB/A § 9 ; AGBG § 9 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 254 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 504
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.01.2003

Vertragsauslegung im Vergabeverfahren bei unbegründetem Anspruch auf Mehrvergütung infolge funktionaler Leistungsbeschreibung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen I-23 U 27/03

DRsp Nr. 2004/1023

Vertragsauslegung im Vergabeverfahren bei unbegründetem Anspruch auf Mehrvergütung infolge funktionaler Leistungsbeschreibung

1. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten Leistungen und zusätzlichen, vom Auftrag und der Preisvereinbarung nicht erfassten Leistungen, die eine Anwendung der §§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B rechtfertigen könnten, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die DIN-Normen.2. Beim Vergabeverfahren nach der VOB/A ist gemäß den §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont maßgebend, also die Sicht des potentiellen Bieters; neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung die Umstände des Einzelfalles, unter anderen die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen.3. Mit der Beschreibung "Demontage der bestehenden Fensteranlagen" ist die (Teil-) Leistung als solche vollständig ausgeschrieben, auch wenn die für die Kalkulation des Bieters wichtigen Einzelangaben zur Beschaffenheit der Altanlagen weggelassen werden; insoweit handelt es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung (unklare Leistungsbeschreibung), bei der für eine VOB/A -gerechte Auslegung grundsätzlich deshalb kein Raum ist, weil für den Auftragnehmer zweifelsfrei erkennbar ist, dass das Risiko der Kalkulation ihm auferlegt wird.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 ; VOB/A § 9 ; AGBG § 9 ;