BGH - Urteil vom 21.12.1989
X ZR 1/89
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
WM 1990, 644
ZfBR 1990, 139
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, LG Hamburg, vom 22.11.1988vom 07.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 183/84 - Vorinstanzaktenzeichen 68 O 206/85

Vertragsauslegung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 21.12.1989 - Aktenzeichen X ZR 1/89

DRsp Nr. 2002/5305

Vertragsauslegung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zur Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in und zur Auslegung eines Vertrages.

Normenkette:

BGB § 133 ;

Tatbestand

Die Klägerin war als Subunternehmerin der Beklagten an der Errichtung einer Textilfabrik im Irak beteiligt. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob zur Entscheidung über die von der Klägerin aufgrund des Vertrages geltend gemachten Zahlungsansprüche das Landgericht Hamburg oder ein Gericht im Irak zuständig ist.

Die Textilfabrik wurde im Auftrag einer irakischen Organisation erstellt. Zu den für die Tätigkeit der Beklagten als Hauptunternehmerin maßgeblichen Auftragsunterlagen gehörte eine umfangreiche englischsprachige Zusammenstellung "General Information and Conditions", die insbesondere die 63 Schreibmaschinenseiten umfassenden "General Conditions of Contract" enthalten; in diesen finden sich u.a. Bestimmungen über Gefahrtragung (Ziff. 4.04.12), Garantieleistung (Ziff. 4.12., 4.13 und 5.30) sowie über die Anwendung irakischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit irakischer Gerichte (Ziff. 4.01.5) und über die notwendige Anrufung eines Schiedsgerichts in Bagdad (Ziff. 4.16.1).

Die Beklagte setzte die Klägerin als Subunternehmerin ein, worüber man sich auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin in einer Besprechung vom 10. Dezember 1980 einig wurde.