BFH - Urteil vom 25.11.1992
II R 67/89
Normen:
BBauG §§ 47, 48, 71 Abs. 1, §§ 72, 76 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 494
BFHE 169, 533
BStBl II 1993, 308
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vertragsgegenstand bei Grundstückserwerb durch Umlegung

BFH, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen II R 67/89

DRsp Nr. 1996/11695

Vertragsgegenstand bei Grundstückserwerb durch Umlegung

»1. Werden einem Grundstückserwerber im Rahmen einer Umlegung Grundstücke zugewiesen, die nicht nur im Eigentum der Stadt, sondern (auch) im Eigentum Dritter stehen, und werden im selben Zuge Verträge über die Bebauung abgeschlossen, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, einheitlicher Vertragsgegenstand sei das bebaute Grundstück. Es fehlt für die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerbsvorgang und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstucks dienen, zumindest an einem notwendigen Zusammenwirken der "auf der Veräußererseite" auftretenden Personen.