OLG Hamm - Urteil vom 10.05.1999
22 U 96/98
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 21
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 46/98

Vertragspflichten eines Grundstückskaufvertrags: Umfang - Fälligkeit - Verzug

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 96/98

DRsp Nr. 1999/7874

Vertragspflichten eines Grundstückskaufvertrags: Umfang - Fälligkeit - Verzug

»1. Hat sich in einem Grundstückskaufvertrag der eine Vertragsteil verpflichtet, bis zu einem bestimmten Datum "die kompletten Bauantragsunterlagen" für das beabsichtigte Bauobjekt beim zuständigen Bauamt einzureichen, so hat er diese Verpflichtung erfüllt, wenn er einen formal ordnungsgemäßen Antrag erstellt. Es ist nicht erforderlich, daß der Antrag auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit erfüllt.2. Ist nach dem Inhalt des Vertrages ein Datum für die Fälligkeit des Kaufpreises genannt, die Fälligkeit aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig, so kann Verzug nicht nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB eintreten.3. Ist eine Leistung nach dem Kalender bestimmt und konnte zu diesem Zeitpunkt Verzug gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eintreten, weil der Schuldner an der Leistung aus Gründen gehindert war, die er nicht zu vertreten hatte (§ 285 BGB), so bedarf es zur späteren Begründung des Verzuges einer Mahnung nach § 284 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 ;

Tatbestand: