Vertragsstrafe bei Fehlen erheblicher Nachteile durch Überschreiten der Vertragsfrist
OLG Thüringen, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 8 U 474/96 (133)
DRsp Nr. 2001/14099
Vertragsstrafe bei Fehlen erheblicher Nachteile durch Überschreiten der Vertragsfrist
Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich nur dann auf eine Vertragsstrafenvereinbarung berufen, wenn er durch die Überschreitung der ausbedungenen Vertragsfrist erhebliche Nachteile erlitten hat (§ 12 Nr. 1 S. 1 VOB/A).