OLG Köln - Beschluß vom 15.05.1998
19 U 25/98
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 343 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 517 (Ls)
OLGR 1998, 401
OLGReport-Köln 1998, 401
iBR 1999, 118
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 116/97

Vertragsstrafenregelung im AGB

OLG Köln, Beschluß vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 19 U 25/98

DRsp Nr. 1998/18674

Vertragsstrafenregelung im AGB

»1. Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertrafgenklauseln statt.2. Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.3. Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt.Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Vorqaussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein.4. § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 343 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.