OLG Koblenz - Urteil vom 03.07.1996
1 U 1375/94
Normen:
VOB/A § 5 Nr. 1 lit. b § 9 Nr. 6, 7, 8, 9 ; VOB/B §§ 2 6 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 143
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 635/92

Vertragsumfang bei Pauschalvertrag im Bauwesen

OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 1 U 1375/94

DRsp Nr. 1998/3169

Vertragsumfang bei Pauschalvertrag im Bauwesen

Rechtliche Tragweite und Ermittlung der vertraglich geschuldeten Arbeiten bei einem Pauschalvertrag.

Normenkette:

VOB/A § 5 Nr. 1 lit. b § 9 Nr. 6, 7, 8, 9 ; VOB/B §§ 2 6 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Nachzahlung von Werklohn aus einem Bauvorhaben.

Sie war beauftragt, für die A (" ") in D ein Schulgebäude und eine Mehrzweckhalle schlüsselfertig einschließlich der dazugehörenden Außenanlagen zu errichten.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Dollar-finanzierte Baumaßnahme der US-Streitkräfte.

Nach einer öffentlichen Ausschreibung durch das Staatsbauamt in erhielt die Klägerin mit Formularschreiben vom 6. November 1987 (Anlage A 1) den Bauauftrag. Die Bausumme beträgt insgesamt 6.098.700,68 DM. Hiervon entfallen auf die Außenanlagen, die zum Nachweis abzurechnen sind, 1.269.700,68 DM, und auf die Baustelleneinrichtung, Gebäude sowie Geräte pauschal 4.829.000 DM. Die Verhandlungsniederschrift über die Vergabe von Bauleistungen (Anlage A 2), die Bestandteil des Bauvertrages ist, sieht eine Ausführungsfrist von 261 Werktagen vor.

Mit Schreiben vom 10. November 1987 (nach Anlage A 2) forderte das Staatsbauamt die Klägerin auf, am 30. November 1987 mit den Arbeiten zu beginnen und sah als Fertigstellungstermin den 10. Oktober 1988 vor.